Verordnung (EU) 2020/1245
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
Es ist wieder soweit – es gibt Änderungen zur wohl wichtigsten Verordnung für Lebensmittelverpackungen (Bedarfsgegenstände) (EU) Nr. 10/2011.
Wir haben hier einmal die wesentlichen Neuerungen für Flexpacker aufgeführt. Einen vollständigen Download der Änderungen finden Sie hier.
Änderungen im Anhang I (Unionsliste):
- 1,3-Phenylendiamin (CAS-Nr. 0000108-45-2, FCM-Stoff-Nr. 236), NG auf 0,002 mg/kg verringert
- Antimontrioxid (CAS-Nr. 00013 09-64-4, FCM-Stoff-Nr. 398): Grenzwert gestrichen, aber dafür Aufnahme des Grenzwertes in Anhang II
- Aufnahme folgender Stoffe
- Montmorillonitton, modifiziert mit Hexadecyltrimethylammoniumbromid (FCM-Stoff-Nr. 1075)
- Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydro-omega-hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10-16- Alkylester (FCM-Stoff-Nr. 1076 und CAS-Nr. 1227937-46-3)
- Titandioxid, oberflächenbehandelt mit fluoridmodifiziertem Aluminiumoxid (FCM-Stoff-Nr. 1077)
Änderungen im Anhang II (Metalle und primäre aromatische Amine):
- Darstellung als Tabelle inkl. Ergänzung, ob es sich um gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a zugelassene Salze handelt
- Aufnahme folgender Stoffe: Ammonium, Antimon, Arsen, Cadmium, Calcium, Chrom, Europium, Gadolinium, Lanthan, Blei, Magnesium, Quecksilber, Kalium, Natrium, Terbium
(zum Teil, da sie als Verunreinigungen in fertigen Kunststoff-Materialien und -Gegenständen vorkommen können) - Aufnahme von Nachweisgrenzen für Metalle
- Für primäre aromatische Amine, die karzinogen sind oder bei denen der Verdacht auf eine karzinogene Wirkung besteht, wurde die Nachweisgrenze auf 0,002 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz gesenkt. Dies gilt für die bedenklichsten primären aromatischen Amine, die in Anhang XVII Anlage 8 zu Eintrag 43 (Eintrag zu Azofarbstoffen) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind. Die Summe der primären aromatischen Amine darf 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz nicht überschreiten.
Änderungen im Anhang IV (Konformitätserklärung):
- Auf der Ebene von Zwischenstufen sind folgende Angaben zu den verwendeten Stoffen oder deren Abbauprodukten erforderlich:
- Benennung und Menge der Stoffe gemäß Anhang II
- Benennung und Menge der Stoffe, deren Genotoxizität nicht ausgeschlossen worden ist und in einer Menge vorhanden sein könnten, bei der eine Migration aus dem fertigen Material von mehr als 0,00015 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz zu erwarten ist.
Änderungen im Anhang V (Konformitätsprüfung):
- Anlagen oder Geräte für die Lebensmittelverarbeitung, die aus vielen Kunststoffteilen bestehen oder Kunststoffteile sowie anderes Material enthalten, kann die Konformität anhand von Migrationsprüfungen im Lebensmittel oder im Lebensmittelsimulanz überprüft werden, das mithilfe der gesamten Anlage bzw. des gesamten Geräts oder von Baugruppen oder Modulen desselben gemäß der Bedienungsanleitung hergestellt oder verarbeitet wurde, statt zu versuchen, die Migration aus jedem einzelnen Kunststoffteil oder -material zu ermitteln, das in der Anlage bzw. dem Gerät zum Einsatz kommt.
- Die Bewertung und Prüfung von Mehrwegmaterialien und –gegenstände wird näher erläutert
- Neue Prüfbedingungen OM0 für die Gesamtmigration für Kunststoffmaterialien und –gegenständen, die dazu bestimmt sind, nur bei kalten Temperaturen oder bei Umgebungstemperatur und nur für eine kurze Dauer (weniger als 30 Minuten) mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
- Prüfung unter Rückfluss wurde bei OM4 (1h/100°C) ergänzt
Geschrieben am 05. Sep, 2020
Kategorie: Lebensmittelrecht, Lebensmittelverpackung
Tags: Heike_Schwertke, Rahmenverordnung, Verordnung (EU) Nr. 10/2011.