Begrenzung der EEG-Umlage
(Erneuerbare-Energien-Gesetz) für stromintensive Betriebe
Kurzzusammenfassung
Produktionsunternehmen der Verpackungsmittelindustrie sind „energie- und stromintensiv“. Die Bundesregierung will den Anteil der erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 auf 50% ausbauen. Die Kosten dafür werden grundsätzlich auf alle Stromverbraucher umgelegt (EEG Umlage). Besonders hart kann das stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes treffen. Zunehmend sehen dadurch Unternehmen des produzierenden Gewerbes ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit gefährdet.
1 Die Ausgangslage
1.1 Was ist zu tun?
Zur Abmilderung der entstehenden Wettbewerbsverzerrungen für deutsche Unternehmen wurden besondere Ausgleichsmechanismen vom Gesetzgeber vorgesehen. Dazu kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die sogenannte “EEG-Umlage” begrenzen. Die vom Bundestag am 30.06.2011 beschlossene und zum 01.01.2012 in Kraft getretende EEG -Novelle 2012 wird Veränderungen für diesen – auch „Härtefallregelung“ genannten – besonderen Ausgleichsmechanismus mit sich bringen.
Bei Vorliegen der unten dargestellten Voraussetzungen für eine Antragsstellung muss eine Zertifizierung des praktizierten Energiemanagementsystems einschließlich des Nachweises der kontinuierlichen Optimierung der Energieeffizienz nach ISO 50001 oder EMAS mit integrierter § 41 EEG-Zertifizierung vorliegen.
1.2 Welche Kostenvorteile sind möglich?
Vereinfacht kann der monet
äre Vorteil (beispielhaft für 2011) wie folgt quantifiziert werden:
Über drei Cent/kWh können durch die Begrenzung der EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2012 gespart werden.
2 Voraussetzungen
Die Innovationsfreudigkeit der Verpackungsmittelindustrie wird hier viel Positives für die Umwelt- und Ressourcenschonung tun und gleichzeitig die Kostenstruktur in den Herstellprozessen von Verpackungen verbessern.
Insbesondere sind für kleine und mittlere Unternehmen nun bessere „Öffnungen“ vorhanden. Auf Antrag kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die “EEG-Umlage” begrenzen. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
• Stromverbrauch von mehr als 1 GWh/Jahr (Gigawattstunde- bislang 10 GWh) an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Antragstellung
• Stromkosten von mehr als 14 Prozent (bislang 15%) der Bruttowertschöpfung des Unternehmens
• Vorliegen des Antrag mit sämtlichen Unterlagen bei dem BAFA und Einhaltung der Antragsfrist jeweils bis zum 30. Juni
• Zertifiziertes Energiem
anagementsystems (ISO 50001 oder EMAS) mit der Verpflichtung der kontinuierlichen Optimierung der Energieeffizienz des Unternehmens falls der Stromverbrauch größer 10 GWH/Jahr ist.
Zur Bestimmung der Bruttowertschöpfung kann folgender EEG Rechner verwendet werden:
http://www.pwc.de/de/energiewirtschaft/eeg-rechner.jhtml
Nach bisheriger Rechtslage führte ein positiv verabschiedeter Antrag zu einer Reduzierung der abzunehmenden EEG-Strommenge. Zukünftig wird direkt die EEG-Umlage anteilig gekürzt werden. Bei dieser Änderung handelt es sich um eine reine Folgeänderung des neu gestalteten EEG-Wälzungsmechanismus.
Die integrierter § 41 EEG-Zertifizierung (BAFA-Zertifizierung) lässt sich wie folgt beschreiben: (Quelle: Stufe 1 Leitfaden Gutcert)
Weitere Informationen
Gerne bieten wir Ihnen weitere Informationen zu dem beschriebenen Verfahren, z.B. in Form eines Innoform – Seminars an.
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Geschrieben am 28. Feb, 2012
Kategorie: Folienprüfung & Analytik