Herr Dr. Martin W. Wesch hat sich als Fachanwelt für Medizinrecht spezialisiert. Er ist speziell im Produkthaftungsrecht und aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines Pharmaverbandes im Bereich des Pharmarechts tätig.
Auf der Innoform-Sommertagung referiert er über das Haftungsrisiko von Mitarbeitern, Führungspersonal und Geschäftsführung.
Hier bekommen Sie schon einmal einen Vorgeschmack auf seinen spannenden Vortrag zu diesem trockenen, aber wichtigen Thema:
Eine sachkundige Person nach § 14 AMG (sachkundige Person, qualified person, QP) hat im Pharmabetrieb eine exponierte Stellung, da sie für die Herstellung und Prüfung der Arzneimittel verantwortlich (vgl. § AMG 19) ist.
Bei diesen komplexen Vorgängen können Fehler und Abweichungen auftreten, insbesondere sogenannte OOS-Ergebnisse. Werden diese nicht beachtet, widerspricht das der Guten Herstellungspraxis (GMP). Die Arzneimittel könnten nicht unerheblich in ihrer Qualität gemindert sein. Kommt jemand deswegen zu Schaden, könnte die sachkundige Person selbst zivil- und strafrechtlich haftbar sein. Ob und inwieweit dergleichen Haftungsrisiken im Rahmen der Betriebshaftpflicht versichert sind, wird im nachfolgenden Beitrag untersucht.
Geschrieben am 28. Jan, 2017
Kategorie: Druckfarben und Klebstoffe, Entsorgung / Recycling, Folienherstellung/Veredelung, Folienprüfung & Analytik, Lebensmittelrecht, Lebensmittelverpackung, Neuigkeiten, Q-Management/ Hygiene
Tags: Abweichungen, Arzneimittel, Betriebshaftpflicht, GMP, Gute Herstellungspraxis, Hafungsrisiken, Herstellung, Innoforn, LE-06-17, Pharma, Pharmabetrieb, Prüfung, QP, qualified person, Qualität, sachkundige Person, strafrechtlich, zivilrechtlich.